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Keine Aufklärungspflicht über Regressanspruch gegen vorherigen Steuerberater
Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen, wenn er lediglich beauftragt wurde, einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen. Das hat der BGH entschieden.
Anders als bei einem Rechtsanwalt ist der Steuerberater grundsätzlich auch bei einem umfassenden Mandat nicht verpflichtet, auf zivilrechtliche Regress-möglichkeiten hinzuweisen. Der Mandant hat sich bewusst für einen Steuerberater und dessen steuerliche Expertise und gegen einen Rechtsanwalt entschieden. Auf eine umfassende zivilrechtliche Beratung kann er deshalb in diesem Fall nicht vertrauen ( NWB EAAAE-93525).