EW-RL

(1) Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (vgl. beispielhaft die Nummern 11.1 bis 11.7) sind vom Üblichen erheblich abweichende Merkmale des einzelnen Wertermittlungsobjekts. Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale sind durch Zu- oder Abschläge nach der Marktanpassung gesondert zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 2 und Absatz 3 ImmoWertV), wenn

  • ihnen der Grundstücksmarkt einen eigenständigen Werteinfluss beimisst und

  • sie im bisherigen Verfahren noch nicht erfasst und berücksichtigt wurden.

(2) Die Ermittlung der Werterhöhung bzw. Wertminderung hat

  • marktgerecht zu erfolgen und

  • ist zu begründen.

(3) Werden zusätzlich weitere Wertermittlungsverfahren angewandt, sind die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale – soweit möglich – in allen Verfahren identisch anzusetzen.

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YAAAF-71443