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Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei der Zinsschranke (§ 8a KStG)
I. Vorbemerkungen
Die Zinsschranke des § 4h EStG i. V. mit § 8a KStG ist betriebsbezogen anzuwenden und begrenzt in ihrem Grundtatbestand ergebnisabhängig den Betriebsausgabenabzug von Zinsen. Der BFH hält die Zinsschranke wegen Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip für verfassungswidrig und hat mit Beschluss vom die Norm dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt ( NWB TAAAF-66181, Kurzinfo StuB 2016 S. 158 NWB LAAAF-66927; BVerfG-Az.: 2 BvL 1/16; vgl. dazu Bolik, StuB 2016 S. 180 NWB BAAAF-68144). Neben verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Norm bestehen zahlreiche Zweifelsfragen bei der Anwendung der Regelungen des § 4h EStG und § 8a KStG. Eine dieser vielen Zweifelsfragen hat nun der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
Im Fokus der Entscheidung stand die Gesellschafter-Fremdfinanzierung des § 8a KStG. Eine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung setzt mindestens 10 % der Netto-Zinsaufwendungen an wesentlich beteiligte Anteilseigner, diesen nahe stehenden Personen oder einen Dritten mit Rückgriff auf den vorgenannten Personenkreis voraus. Gem. sind dabei die Vergütungen für Fremdkapital aller Gesellsc...BStBl 2008 I S. 718