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Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 4h EStG 2002 i. d. F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i. V. mit § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (Bezug: § 4h EStG 2002 i. d. F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung; § 4h EStG 2009 i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes; § 8a KStG 2002 i. d. F. des UntStRefG; Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 GG).
Zinsaufwendungen eines Betriebs sind nach § 4h Abs. 1 EStG nur i. H. des verrechenbaren EBITDA, d. h. 30 % des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens, abziehbar, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Die nicht abziehbaren Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen. Diese sog. „Zinsschranke“ ist gem. § 8a Abs. 1 KStG 2008/2009 grundsätzlich auch für der Körperschaftsteuer unterliegende U...