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Grundlagen - Stand: 16.10.2022

Kleinunternehmerbesteuerung

Christina Triebe

A. Problemanalyse

1 Jedes Jahr werden in Deutschland unzählige Neuaufnahmen für gewerbliche oder selbständige Tätigkeiten bei dem örtlich zuständigen Finanzamt angemeldet. Insbesondere bei der Neugründung eines Unternehmens ist es unabdingbar neben den wirtschaftlichen auch die steuerrechtlichen Aspekte zu beleuchten.

Für Unternehmer mit niedrigen Gesamtumsätzen bietet das Umsatzsteuergesetz bis zu einer bestimmten Umsatzgröße eine Vereinfachungsregelung mit einem entsprechenden Optionswahlrecht. Sinn dieser Norm ist es, Unternehmer mit geringen Gesamtumsätzen, aber auch die Finanzverwaltung durch Vereinfachungen zu entlasten.

Bereits seit den sechziger Jahren existieren für die sog. Kleinunternehmer Sonderregelungen, die im Laufe der Zeit immer wieder Veränderungen unterlegen haben, bis zur Gestaltung des heutigen § 19 UStG. Dabei stellt die in der deutschen Rechtsprechung verankerte Behandlung keinen Sonderfall dar. Beinahe alle EU-Staaten kennen Sonderregelungen für Kleinunternehmer.

In der derzeit gültigen Fassung der Kleinunternehmerregelung besteht ein Optionswahlrecht. Aber für wen kommt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Frage und welche Methode ist für den jeweiligen Unternehmer die Geeignetere? Die Wahl will gut überlegt sein, da sich nicht nur Vorteile ergeben können.

2-9 Einstweilen frei

B. Problemlösungen

I. Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

10 Bevor der Unternehmer entscheiden kann, ob er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss zunächst überprüft werden, ob er für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung überhaupt in Frage kommt. Die Voraussetzungen hierzu werden im Folgenden einzeln dargestellt.

1. Unternehmer

11 Zur Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung wird auf den allgemeinen Begriff des Unternehmers aus dem UStG abgestellt; hierunter ist Jeder zu verstehen, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Somit ist der Personenkreis des umsatzsteuerlichen Kleinunternehmers breit gestreut. Es kommt beispielsweise der Einzelunternehmer, wie auch die GmbH, bis hin zur juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 3 UStG) in Frage. Als weiteren praktischen Anwendungsfall sind Vereine zu benennen.

Eine weitere Voraussetzung ist die Ansässigkeit des Unternehmers im steuerlich definierten Inland. Im Einzelnen ist dies das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das Gebiet von Büsingen, die Insel Helgoland, die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, sowie die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie, als auch die deutschen Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Hinweis

Mit dem Kleinunternehmer nicht zu verwechseln ist der sog. Kleingewerbetreibende. Auch wenn sich in der (umsatz-)steuerlichen Behandlung Überschneidungen ergeben können, ist hier zwischen den Begrifflichkeiten zu unterscheiden: Als Kleingewerbe wird ein Unternehmen bezeichnet, bei dem das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

12-14 Einstweilen frei

2. Maßgeblicher Gesamtumsatz

15 Zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf ein bestimmter Bereich von Umsatzarten die gesetzlich festgelegte Höhe nicht überschreiten. Hierzu wird der sog. Gesamtumsatz ermittelt, der sich aus bestimmten Umsatzarten zusammensetzt.

16Zur Bemessung des Gesamtumsatzes werden alle nach dem UStG steuerbaren Umsätze, die der Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt erwirkt hat, herangezogen. Der Rahmen des Unternehmens erfasst die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmers in ihrer Gesamtheit und kann daher auch mehrere Unternehmenszweige erfassen.

Mehrfachinanspruchnahme der Regelung

Hingegen ist die missbräuchliche Mehrfachinanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung auf Grundlage einer unionsrechtskonformen Auslegung zu versagen. Mit dieser Thematik befasste sich der und verwies auf die Feststellung des EuGH, „dass die Gewährung von Steuerfreiheit nur Kleinunternehmer fördern solle, nicht aber solche, die durch Aufsplittung ihrer Tätigkeit auf verschiedene Mitgliedstaaten quasi „unter dem Deckmantel“ der jeweils geltenden Kleinunternehmerregelung tätig seien, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden.“ Anstoßgebend war hier ein durch das FG Berlin-Brandenburg geurteilter Fall, indem mehrere Gesellschaften gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern inhaltsgleiche Buchführungsleistungen deshalb nacheinander erbracht haben, um mehrfach die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können.

Vom Gesamtumsatz abzuziehen sind die ausdrücklich aufgeführten steuerfreien Umsätze.

Präzisierung

Die vom Unternehmer bezogenen Leistungen, für die er als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 und § 25b Abs. 2 UStG schuldet, gehören nicht zum Gesamtumsatz. Sofern er nicht Leistungsempfänger, sondern Leistender ist, sind die hieraus resultierenden erbrachten Umsätze allerdings mit in den Gesamtumsatz einzubeziehen. Die Umsatzsteuer zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag ist für die Ermittlung der Nichterhebungsgrenze hinzuzurechnen. Zur Anwendung des § 13b UStG nach erfolgter Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung siehe jedoch Rz. 41.

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