Bei Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen Berücksichtigung des Elterngelds in voller Höhe
als „andere Bezüge” der unterhaltenen Person
Leitsatz
1. Das Elterngeld ist in voller Höhe, also auch in Höhe des Sockelbetrages nach § 2 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
(BEEG) von 300 EUR, bei der Ermittlung der „anderen Einkünfte und Bezüge” der unterhaltenen Person i. S. d. § 33a Abs. 1 S.
5 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an ; Abgrenzung zu dem zum früheren Erziehungsgeld
nach dem früheren Bundeserziehungsgeldgesetz –BErzGG– ergangenen ).
2. Auf den Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG) sind nur zweckgebundene Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen
üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deshalb nicht
erhöhen, nach § 33 Abs. 1 S. 5 EStG nicht anzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 914 Nr. 11 GStB 2016 S. 427 Nr. 12 MAAAF-70851
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