Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
5. Aufl. 2016
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§ 1 Geltungsbereich
I. Allgemeines
1§ 1 RVG regelt den Anwendungsbereich der Vergütung. Für den Steuerberater ergibt sich dieser aus § 45 StBVV.
Im Rechtsbehelfsverfahren – also hauptsächlich im Einspruchsverfahren – gilt das RVG für den Steuerberater nicht. Hier gelten die Regelungen des § 40 StBVV.
Unter Vergütung verstehen sowohl § 1 StBVV wie auch § 1 RVG die Gebühren und Auslagen.
II. Doppelqualifikation
2§ 35 Abs. 1 RVG bestimmt, dass für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten die §§ 23 – 39 StBVV i. V. m. §§ 10, 13 StBVV entsprechend gelten. Ein Wahlrecht für die verschiedenen Gebührenregelungen besteht aus diesem Grunde nicht.
Für die Bereiche Beratung, Auskunft und Gutachten besteht hingegen ein Wahlrecht. Allerdings muss der Mandant auf die gebührenrechtlichen Folgen hingewiesen werden, ansonsten kann der Doppelbänder nur nach der Vergütungsregelung abrechnen, die ihm ein geringeres Honorar einbringt.