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Ist der Kinderfreibetrag ab 2014 verfassungswidrig?
Diese Rechtsfrage ist nicht ganz abwegig, denn der 7. Senat des Niedersächsischen FGs hat in einem Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz diese Erkenntnis sehr ausführlich und umfangreich begründet (). Der Neunte Existenzminimumbericht der Bundesregierung führt bereits aus, dass ab 2014 der Kinderfreibetrag um 72 Euro zu erhöhen ist. Trotzdem hat der Gesetzgeber selbst diese minimale Erhöhung erst ab 2015 beschlossen. Das war kein gesetzgeberisches Versehen, sondern pure Absicht, dem Volk nicht das zu gewähren, was ihm zusteht. Auch so kann eine „Schwarze Null“ im Haushalt erreicht werden.
Die geringste Abweichung vom Existenzminimum begründet die Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrages. Dieser wurde für Kinder zu einem Durchschnittswert „zusammengestrichen“. Für erwachsene Kinder (18 Jahre alt) wurde gar kein eigener Bedarfswert ermittelt. Die Richter fordern entsprechend, den KFB in Höhe des Grundfreibetrages festzulegen. Je nach Alter des Kindes ergeben sich folgende zu niedrige Jahresbeträge: 6 bis 14 Jahre: 24 Euro, 14 bis 18 Jahre: 444 Euro und über 18 Jahre:...