BMF - IV C 1 – S 2252/09/10004: 003 BStBl 2016 I S. 457

Kapitalmaßnahme von Google Inc. (USA) im April 2014

Im wurde die Regelung getroffen, dass durch die depotführenden Kreditinstitute gemäß § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG eine Korrektur des bei der Abwicklung der Kapitalmaßnahme der Google Inc. vom April 2014 vorgenommenen Steuerabzugs vorzunehmen ist und die Anschaffungskosten der „Altaktien” auf die im Zuge der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis übertragen werden. In gleicher Höhe waren die Anschaffungskosten der „Altaktien” zu mindern.

Führte die Korrektur nicht zu einer vollständigen Erstattung der Kapitalertragsteuer, kann eine geänderte Festsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2014 unter Berücksichtigung der Kapitalmaßnahme von Google Inc. auf Grundlage des § 163 AO wie folgt erreicht werden:

  1. Der Steuerpflichtige kann über sein depotführendes Institut die Stornierung der Einbuchung des negativen Kapitalertrages im Steuerverrechnungskonto veranlassen. Es bleibt bei der Änderung der Anschaffungskosten. Das depotführende Institut bescheinigt nach § 20 Absatz 3a EStG, dass:

    1. die Korrektur (Einbuchung des negativen Kapitalertrags) nicht vorgenommen wurde oder wieder storniert worden ist und künftig nicht mehr erfolgen wird

    2. die Übertragung der Anschaffungskosten der Altaktien auf die im Zuge der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis unverändert bleibt.

  2. Der Steuerpflichtige beantragt (nach Korrektur des Steuerverrechnungskontos – siehe 1.) gemäß § 163 AO für 2014 eine Festsetzung wegen des Steuereinbehaltes für die Kapitalmaßnahme von Google Inc. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung, wonach es sich bei dieser Kapitalmaßnahme nicht um einen steuerpflichtigen Kapitalertrag handelte. Mit dem Antrag sind die Bescheinigung des depotführenden Instituts nach § 20 Absatz 3a EStG, die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Institut im Jahr 2014 und die für die Durchführung der Festsetzung erforderlichen Steuerbescheinigungen 2014 vorzulegen.

  3. Aus der Abrechnung der Kapitalmaßnahme ist der auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertrag zu ermitteln.

    • Wenn der auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertrag die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünfte nicht übersteigt, erfolgt eine Erstattung in Höhe der rechnerisch auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertragsteuer.

    • Übersteigt der auf die Kapitalmaßnahme entfallende Kapitalertrag die nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünfte, ist ein Verlust gemäß § 20 Absatz 6 EStG in Höhe der Differenz zwischen dem auf die Kapitalmaßnahme entfallenden Kapitalertrag und den nach den Vorschriften des § 20 EStG ermittelten Einkünften zu berücksichtigen. Zudem erfolgt die Erstattung der erhobenen und rechnerisch auf die Kapitalmaßnahme entfallenden Kapitalertragsteuer.

Dies gilt auch für im Falle der Günstigerprüfung zu berücksichtigende Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Beispiel 1:

A legt dem Finanzamt die Bescheinigung seines depotführenden Instituts nach § 20 Absatz 3a EStG vor, dass dieses die Korrektur der Google-Kapitalmaßnahme nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird. Daneben legt er die Abrechnung der Kapitalmaßnahme und die zur Durchführung der Veranlagung erforderlichen Steuerbescheinigungen für 2014 vor. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass 10.000 € als steuerpflichtiger Kapitalertrag behandelt wurden, worauf das Kreditinstitut 2.500 € Kapitalertragsteuer einbehalten hat. In der Steuerbescheinigung 2014 sind in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP” insgesamt 15.000 € als Kapitalerträge ausgewiesen. Insgesamt behielt das Kreditinstitut 3.750 € (25 % von 15.000 €) Kapitalertragsteuer ein. A erklärt in Zeile 7 der Anlage KAP (in der Spalte „Beträge lt. Steuerbescheinigung”) 15.000 € und daneben 5.000 € (in der Spalte „korrigierte Beträge”). Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass bei dem depotführenden Institut kein Freistellungsauftrag gestellt und das Freistellungsvolumen bereits bei anderen Kreditinstituten verbraucht wurde. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt.

Lösung:

Der auf die Kapitalmaßnahme entfallende, fälschlicherweise als Kapitalertrag behandelte Wert von 10.000 € übersteigt nicht die festgesetzten Kapitaleinkünfte von 15.000 €. Die auf die Kapitalmaßnahme einbehaltene Kapitalertragsteuer von 2.500 € wird A im Rahmen der Festsetzung der Kapitaleinkünfte für 2014 in voller Höhe erstattet und die Kapitaleinkünfte um den auf die Kapitalmaßnahme entfallenden Wert auf 5.000 € verringert.

Beispiel 2:

A legt dem Finanzamt die Bescheinigung seines depotführenden Instituts nach § 20 Absatz 3a EStG vor, dass dieses die Korrektur der Google-Kapitalmaßnahme nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird. Daneben legt er die Abrechnung der Kapitalmaßnahme und die zur Durchführung der Veranlagung erforderlichen Steuerbescheinigungen 2014 vor. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass 10.000 € als steuerpflichtiger Kapitalertrag behandelt wurden. Das Kreditinstitut behielt auf den zu Zeile 7 der Anlage KAP ausgewiesenen Wert von 5.000 € insgesamt Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.250 € ein. In der Steuerbescheinigung 2014 sind in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP” insgesamt 5.000 € als Kapitalerträge ausgewiesen.

A erklärt in Zeile 7 der Anlage KAP (in der Spalte „Beträge lt. Steuerbescheinigung”) 5.000 € und daneben 0 € (in der Spalte „korrigierte Beträge”) sowie in Zeile 10 (in der Spalte „Beträge lt. Steuerbescheinigung”) 0 € und daneben 5.000 € (in der Spalte „korrigierte Beträge”). Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass bei dem depotführenden Institut kein Freistellungsauftrag gestellt und das Freistellungsvolumen bereits bei anderen Kreditinstituten verbraucht wurde. Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt.

Lösung:

Der auf die Kapitalmaßnahme entfallende, fälschlicherweise als Kapitalertrag behandelte Wert von 10.000 € übersteigt die festgesetzten Kapitaleinkünfte von 5.000 €. Im Ergebnis bedeutet dies, dass beim Steuerabzug die Einkünfte aus der Kapitalmaßnahme in Höhe von 5.000 € mit negativen Kapitaleinkünften verrechnet wurden und nur in Höhe von 5.000 € Kapitaleinkünfte ermittelt wurden. Es ist daher ein allgemeiner Verlust in Höhe von 5.000 € gesondert festzustellen, der für die Folgejahre zur Verrechnung zur Verfügung steht. Die auf die Kapitalmaßnahme rechnerisch entfallende und einbehaltene Kapitalertragsteuer von 1.250 € wird dem A in voller Höhe erstattet.

BMF v. - IV C 1 – S 2252/09/10004: 003


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 457
BB 2016 S. 790 Nr. 14
DB 2016 S. 741 Nr. 13
DStR 2016 S. 756 Nr. 12
EStB 2016 S. 184 Nr. 5
StB 2016 S. 152 Nr. 5
XAAAF-70026