BMF - IV C 1 - S 2252/19/10028 :002 BStBl 2020 I S. 572

Abgeltungsteuer; Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A. (Frankreich) im Jahr 2019; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG

Bezug: BStBl 2016 I S. 457

Bei der vorgenannten Kapitalmaßnahme buchten depotführende Kreditinstitute teilweise für die „jungen“ Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet.

Nach den Feststellungen der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfung liegen für die o.g. Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG vor.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahmen Folgendes:

Nach dem Ergebnis der Prüfungen ist für die von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien eine Korrektur der Anschaffungskosten erforderlich. Befinden sich die Aktienbestände noch unverändert im Kundendepot, werden die Anschaffungskosten von dem depotführenden Kreditinstitut korrigiert. Wurden die Aktien in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig veräußert oder haben Depotüberträge auf andere Kreditinstitute stattgefunden, sind die Anschaffungskosten ausschließlich im Wege der Veranlagung zu korrigieren.

I. Korrektur der Anschaffungskosten erfolgt auf Ebene des depotführenden Kreditinstituts:

Zur Korrektur der Kapitalmaßnahme bei den unveränderten Aktienbeständen sind von den depotführenden Kreditinstituten die Anschaffungskosten der Altaktien auf die mit der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis zu übertragen. In gleicher Höhe sind die Anschaffungskosten der „Altaktien“ zu mindern.

Als Zeitpunkt der Anschaffung der jungen Aktien gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien.

Da das depotführende Kreditinstitut keine Korrektur der Besteuerung nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG vorgenommen hat, erhält der Kunde eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 3a EStG zur Vorlage beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt. In dieser bestätigt das Kreditinstitut, dass es lediglich eine Anschaffungskostenkorrektur vorgenommen hat.

Die Prüfung und ggf. Erstattung der anlässlich der Kapitalmaßnahme einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt gemäß § 32d Absatz 4 und Absatz 6 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 3a Satz 2 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitz-Finanzamt.

Hat das depotführende Institut eine Anschaffungskostenkorrektur durchgeführt, sind im Rahmen der Veranlagung

  • die Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts nach § 20 Absatz 3a EStG,

  • die Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstitutes für 2019 und

  • die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019

vorzulegen.

II. Keine Korrektur der Anschaffungskosten auf Ebene des depotführenden Kreditinstituts:

Haben sich die Aktienbestände zwischenzeitlich teilweise oder vollständig verändert, nimmt das depotführende Kreditinstitut keine Anschaffungskostenkorrektur vor. Auch in diesem Fall erfolgt die Prüfung und ggf. Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Um die tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen, hat der Steuerpflichtige

  • die Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstitutes für 2019,

  • die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019,

  • Belege über den Kauf- und Verkauf der Aktien und

  • Depotauszüge 2019 und 2020, die das Vorhandensein/Nichtvorhandensein der Aktienbestände belegen,

vorzulegen.

III. Bestandskraft

Ist die Einkommensteuerveranlagung 2019 bereits bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige gemäß § 163 Abgabenordnung entsprechend dem (BStBl 2016 I S. 457) eine geänderte Festsetzung beantragen.

BMF v. - IV C 1 - S 2252/19/10028 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 572
DB 2020 S. 1316 Nr. 25
DStR 2020 S. 1319 Nr. 25
EStB 2020 S. 348 Nr. 9
KoR 2020 S. 355 Nr. 7
DAAAH-50789