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Anlage KAP: Kleines Kreuz, große Wirkung
Wer Kapitaleinkünfte erzielt, muss einen Teil davon an den Fiskus abtreten. Mit der Abgeltungsteuer hat sich die (zusätzliche) Abgabe der Anlage KAP → KIEHL OAAAF-04795 für viele Anleger erledigt. Man möchte meinen, dass sie ihre Daseinsberechtigung nur noch zur Erhebung der Kirchensteuern und als Bonbon für Kleinsparer hat. In diesem Zusammenhang fällt regelmäßig das Stichwort „Günstigerprüfung“. Was sich zunächst positiv liest, birgt bei Steuerpflichtigen mit hohem Kapitaleinkommen und vorhandenen Verlustfeststellungssachverhalten aus anderen Einkunftsarten gar die Gefahr einer Kapitalvernichtung in sich. Der vorliegende Beitrag stellt die betreffenden Fallkonstellationen vor und sensibilisiert entsprechend.
Fallkonstellationen
Es liegen Kapitaleinkünfte oberhalb der Sparer-Pauschbeträge (801 €/1.602 €) vor.
Die tariflich zu versteuernden Einkünfte (ohne die Kapitaleinkünfte) führen zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte und damit evtl. zur Verlustfeststellung nach § 10d EStG.
Im Vorjahr lagen tariflich zu versteuernde Einkünfte oberhalb des Durchschnittssteuersatzes von 25 % vor.
Zukünftig liegen voraussichtlich tariflich zu versteuernde Einkünfte oberh...