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Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Investitionsabsicht und Funktionsbenennung
Nach bisherigem Gesetzeswortlaut konnte der Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn der Unternehmer beabsichtigte, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich im Investitionszeitraum anzuschaffen oder herzustellen. Für die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition war eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten erforderlich. Weiterhin musste das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Beide Voraussetzungen sind in der Neufassung des § 7g EStG nicht mehr genannt.
Damit sind dem Unternehmer die Bildung des Investitionsabzugsbetrags und dessen Höhe ins Belieben gestellt. Er muss weder konkrete Investitionspläne haben noch diese exakt benennen.
Auch und insbesondere in Fällen der Neugründung sowie der wesentlichen Erweiterung wirkt sich diese Gesetzesänderung aus, so dass wesentliche Hürden, die bisher einer Bildung des Investitionsabzugsbet...