Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Erleichterungen durch das StÄndG 2015
[i] Reddig, Neue Gestaltungsmöglichkeiten beim Investitionsabzugsbetrag, NWB 48/2015 S. 3574 NWB YAAAF-08091 Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Investitionsförderung nach § 7g EStG neu gefasst. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom wurde die Vorschrift des § 7g EStG in einigen Punkten verändert, die dem Unternehmer wesentliche Erleichterungen bringen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Neufassung des § 7g EStG
[i]Happe, Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, BBK 1/2015 S. 17 NWB CAAAE-81746 Das Steueränderungsgesetz 2015 brachte für den Anwendungsbereich des § 7g EStG einige wesentliche Änderungen, die die Anwendung in der Praxis in einigen Punkten erleichtern werden. Die Kernvorgaben der Vorschrift bleiben jedoch unverändert. Die Höhe des Investitionsabzugsbetrags beträgt weiterhin höchstens 40 % des Investitionsvolumens und ist wie bisher auf 200.000 € begrenzt. Auch bleibt es bei einer Investitionsfrist von höchstens drei Jahren.
Soweit der Investitionsabzugsbetrag bis dahin nicht verbraucht ist, muss der ursprüngliche Steuerbescheid geändert werden. Dazu ist der Einkommensteuerbescheid des Veranlagungszeitraums, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, rückwirkend zu ändern. Der Investitionsabzugsbetrag ist außerbilanziell rückgängig zu mac...