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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 8 U 69/13

Gesetze: SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 8; SGB VII § 123 Abs. 2; SGB VII § 136 Abs. 1; SGB VII § 150; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5a; SGB X § 37 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 2; SGG § 95

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es ist ausreichend, wenn jedenfalls im Widerspruchsbescheid hinreichend konkret bestimmte Adressaten benannt werden.

2. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.

3. Landwirtschaftlicher Unternehmer ist auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, durch die mit dem Boden in irgendeiner Weise gewirtschaftet wird.

4. Auch das Abschneiden/Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit.

5. Auch wenn Schnittgut nicht abgetragen, sondern liegengelassen wird, reicht das als Form der Bodenbewirtschaftung aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAF-69641

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 01.07.2015 - L 8 U 69/13

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