BSG Beschluss v. - B 2 U 226/15 B

Instanzenzug: S 30 U 102/11

Gründe:

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Kläger haben entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).

3Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Kläger gehören nicht zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten, sodass Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind, für die die Kläger gemäß § 32 Abs 1 GKG als Gesamtschuldner haften.

4Die Streitwertfestsetzung nach Anhörung der Beteiligten folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 39 Abs 1 GKG. Für den Streitwert sind der angefochtene, die Mitgliedschaft der Kläger bei der Beklagten betreffende Aufnahmebescheid und die streitige Beitragsforderung gesondert zu berücksichtigen und gemäß § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen (vgl hierzu - SozR 4-1920 § 52 Nr 16 RdNr 14). Hinsichtlich der streitigen Beitragsforderung für das Jahr 2010 bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs 3 Satz 1 GKG nach deren Betrag in Höhe von 71,38 Euro. Für die Bestimmung des den angefochtenen Aufnahmebescheid betreffenden Streitwertes bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, sodass gemäß § 52 Abs 2 SGG ein Streitwert von 5000 Euro zugrunde zu legen ist (vgl zu hierzu - SozR 4-2700 § 123 Nr 2, RdNr 30 ff). Dass die Voraussetzungen des § 52 Abs 3 Satz 2 GKG vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich (vgl hierzu -SozR 4-1920 § 52 Nr 16 RdNr 15). Daraus ergibt sich bei Zusammenrechnung nach § 39 Abs 1 GKG ein Streitwert in Höhe von 5071,38 Euro.

Fundstelle(n):
HAAAF-67679