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Interprofessionelle Sozietät: Entscheidung des BVerfG eröffnet auch für Steuerberater neue Möglichkeiten
BVerfG, Urteil vom 12. 1. 2016 - 1 BvL 6/13
[i]infoCenter „Berufsrecht der Steuerberater“ NWB DAAAC-32141 Steuerberater dürfen sich nur mit gesetzlich bestimmten Berufsangehörigen zusammenschließen (§ 56 Abs. 1 StBerG). Dazu zählen – neben den Steuerberatern an sich – insbesondere Wirtschaftsprüfer und Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer. Eine Zusammenarbeit außerhalb dieser rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe sieht die Regelung des § 56 Abs. 1 StBerG nicht vor. So ist z. B. eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit einem Unternehmensberater, der keiner Kammer angehört, nach den berufsrechtlichen Vorschriften der Steuerberater unzulässig. Aber auch Zusammenschlüsse mit Berufsangehörigen aus anderen Berufsgruppen, beispielsweise den Heilberufen, sind nach dieser Vorschrift unzulässig. Damit ist eine Zusammenarbeit zwischen einem Arzt und einem Steuerberater ausgeschlossen. Wäre ein solcher Zusammenschluss zulässig, würden sich gerade im Bereich der Wirtschaftsberatung neue Möglichkeiten eröffnen. So könnte sich u. a. ein Steuerberater auf die Heilberufe spezialisieren und hier mit Unterstützung eines Arztes neue Angebote entwickeln. Ein vergleichbares Problem existiert im anwaltlichen Berufsrecht. Auch dort ist geregelt, mit welchen Berufsangehörigen sich [i]BVerfG, Urteil vom 12. 1. ...