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Angabe zu latenten Steuern nach § 285 Nr. 30 HGB
I. Sachverhalt
Bei der U GmbH ergeben sich in 2016 (wie in den Vorjahren) diverse Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Aus diesen temporären Differenzen resultiert z. T. eine zukünftige Steuerentlastung (aktive latente Steuern), z. T. eine zukünftige Steuerbelastung (passive latente Steuern), per Saldo aber eine Entlastung (Aktivüberhang).
Die U GmbH will – wie bei gleichgerichteten Verhältnissen im Vorjahr – von dem Wahlrecht auf Ansatz eines Aktivüberhangs (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) keinen Gebrauch machen, ist aber unschlüssig, ob sie an der bisherigen Verfahrensweise eines unsaldierten Ausweises der latenten Steuern festhalten oder zu einem saldierten übergehen soll (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB). In diesem Zusammenhang spielt auch das Ziel einer Reduzierung der Anhangangaben eine Rolle.
II. Fragestellungen
Welche Folgerungen ergäben sich aus einem Wechsel von unsaldiertem zu saldiertem Ausweis der latenten Steuern für den Anhang 2016?
Wäre ein solcher Wechsel unter Stetigkeitsgesichtspunkten überhaupt zulässig?
III. Lösungshinweise
1. Anhangangaben
1.1 Tatbestand und Rechtsfolge
Neben die bereits seit BilMoG bestehende Angabepflicht betreffend die Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträ...