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Zugehörigkeit von Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen; Erhöhung der Anschaffungskosten von Beteiligungen durch verdeckte Einlagen; Korrektur nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs
(1) Die Beteiligung eines Besitz-Einzelunternehmers an einer Kapitalgesellschaft, mit der die Betriebskapitalgesellschaft umfangreiche Geschäftsbeziehungen pflegt, gehört i. d. R. zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmers. (2) Ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens, das rechtsirrig nicht in die Bilanz aufgenommen worden ist, ist in die erste verfahrensrechtlich offene Anfangsbilanz erfolgsneutral mit dem Wert einzubuchen, mit dem es zu Buche stehen würde, wenn die Bilanzierung von Anfang an zutreffend vorgenommen worden wäre. (3) Bei der Ermittlung dieses Einbuchungswerts kann nicht unterstellt werden, der Stpfl. habe in der Vergangenheit Bewertungswahlrechte stets dahingehend ausgeübt, dass sie zu einem möglichst niedrigen Bilanzansatz führen. (4) Nichtkaufleut...