BSG Beschluss v. - B 5 R 8/16 B

Instanzenzug: S 16 R 636/14 A

Gründe:

1Die Klägerin hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.12.2015 (beim BSG eingegangen am 11.1.2016) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 3.11.2015 zugestellten Beschluss des Bayerischen sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des nochmals besonders hingewiesen worden.

3Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
VAAAF-68924