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BFH 18.08.2015 I R 43/14, BBK 6/2016 S. 264

Steuerrecht | Hinzurechnung einer Umsatzpacht nach § 8 GewStG

Eine Pacht, deren Höhe sich am Umsatz orientiert, ist dem Gewerbeertrag nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen.

Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist nach dem BFH wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst [i]Wirtschaftliche Auslegung des Begriffs der Pachtzinsensowohl die Zahlungen, die der Pächter an den Verpächter leistet, als auch die Aufwendungen, die durch den Pachtvertrag vom Verpächter auf den Pächter übertragen werden, z. B. Instandhaltungsaufwendungen, die der Pächter nach dem Vertrag selbst tragen soll. Eine Umsatzpacht lässt sich unproblematisch unter den Begriff des Pachtzinses subsumieren, weil die Zahlung an den Verpächter erfolgt.

Hinweis:

[i]Keine Hinzurechnung von Betriebskosten für Wasser, Strom, HeizungDer BFH schließt sich damit der Auffassung des BMF an. Nach dem BMF werden allerdings Betriebskosten für Wasser, Strom und Heizung, die der Pächter trägt, nicht als P...

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