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Lohn und Gehalt | Berufshaftpflicht des Arbeitgebers kein Arbeitslohn
Der Abschluss einer eigenen Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn.
In den vom BFH jetzt entschiedenen Streitfällen ging es zum einen um eine Rechtsanwalts-GmbH, die eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschloss, und zum anderen um ein Krankenhaus, das eine Betriebshaftpflichtversicherung abschloss. Beide Versicherungen lauteten jeweils auf den Namen des Arbeitgebers (Rechtsanwalts-GmbH bzw. [i]Haftpflichtversicherung lautete auf ArbeitgeberKrankenhaus).
Für den BFH war entscheidend, dass nur das eigene Risiko des Arbeitgebers versichert wurde. Die Arbeitnehmer, [i]Arbeitnehmer hatten keine Ansprüched. h. die Rechtsanwälte oder Klinikärzte, konnten keine Ansprüche aus den Versicherungen ableiten. Damit war Arbeitslohn abzulehnen.
[i]Mittelbare Vorteile für Arbeitnehmer sind bloße ReflexwirkungZwar kommen Haftpflichtversicherungen de...