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Steuerstrafrechtliches Kompensationsverbot – Ausnahmen und Auswirkungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAF-68215 Aufgrund des Kompensationsverbots kann der strafrechtliche Schaden höher als der steuerliche sein, denn bestimmte steuermindernde Umstände verringern nicht den strafrechtlichen Steuerschaden (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO). Bedeutung hat dieses Verbot vor allem im Bereich hinterzogener Umsatzsteuer und in weiteren praxisrelevanten Fallgruppen. Im Einzelfall kann sich für die Verteidigung Argumentationspotenzial im Hinblick auf die Frage ergeben, ob das Verbot tatsächlich eingreift oder ob jedenfalls der Vorsatz fehlt.
Ausführlicher Beitrag s. .
Strafrechtliche Relevanz: [i]infoCenter „Kompensationsverbot“ NWB ZAAAB-85038 Das Kompensationsverbot hat Bedeutung für die Höhe des strafrechtlichen Verkürzungserfolgs. Hingegen ist das Kompensationsverbot bei der Strafzumessung nicht anwendbar. Es greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bisher nicht berücksichtigten steuermindernden Umständen mit den verschwiegenen (steuererhöhenden) Besteuerungsgrundlagen besteht. Dieser unmittelbare Zusammenhang fehlt nach der Rechtsprechung z. B. zwischen bisher nicht geltend gemachter Vorsteuer und verschwiegenen Umsätzen.
Selbstanzeigen-Sperre gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO (25....