„Ein nicht nur paradiesischer Zustand“
Wenn Bildung für Verdruss sorgt
„Fahrschulumsätze umsatzsteuerbefreit!“ – mit dieser Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist Ende letzten Jahres ein Thema wieder in den Vordergrund gerückt, das schon seit längerem für Verdruss sorgt: Die im deutschen Umsatzsteuergesetz nicht gemeinschaftskonform umgesetzte Steuerbefreiung für Bildungsleistungen. Zwar hat der Gesetzgeber schon mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 den Versuch unternommen, einen Einklang mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie herzustellen, hat davon dann aber doch wieder Abstand genommen. Damit können private Anbieter von Bildungsleistungen weiter zwischen EU-Recht und nationalem Recht wählen. Ein nicht nur paradiesischer Zustand, stellt Grambeck auf fest. Gilt es doch, die Vor- und Nachteile einer möglichen Steuerbefreiung sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
Für Verdruss bei manchem Selbstanzeiger sorgt das steuerstrafrechtliche Kompensationsverbot. Insbesondere bei der Ermittlung des Zuschlags nach § 398a AO kann die Anwendung des – auch Vorteilsausgleichs- oder Saldierungsverbot – genannten Kompensationsverbots erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für Unternehmer haben, wie Beyer am Beispiel der Umsatzsteuer auf aufzeigt. Denn steuerstrafrechtlich ist eine Saldierung von Umsatzsteuer und hiermit im Zusammenhang stehender Vorsteuer nicht möglich. Hierin unterscheidet sich das strafrechtliche vom steuerrechtlichen Verfahren, wo im Rahmen von Umsatzsteuerdeklarationen grundsätzlich eine „Verrechnung“ von Umsatzsteuer und Vorsteuer erfolgt. Für eine Saldierung von Umsatzsteuer und Vorsteuer bei der Berechnung des Zuschlags gem. § 398a AO hatte sich Geuenich schon in ausgesprochen. Man darf gespannt sein, ob die Finanzverwaltung ein Einsehen hat.
Am ist die Immobilienwertermittlungsverordnung in Kraft getreten (s. hierzu Eisele/Schmitt, ). Die damit ebenfalls erforderliche Überarbeitung der bisherigen Wertermittlungsrichtlinien (WertR 2006) erfolgte in drei Schritten: 2012 wurde die Sachwertrichtlinie bekannt gemacht (s. Krause/Grootens, ), 2014 folgte die Vergleichswertrichtlinie (s. Eisele, ) und 2015 schließlich die Ertragswertrichtlinie, die Eisele in dieser Ausgabe auf vorstellt. Die Richtlinien enthalten Anwendungshinweise zum jeweils geregelten Wertermittlungsverfahren und vertiefen damit die in der Immobilienwertermittlungsverordnung geregelten Verfahrensgrundsätze. In einem nächsten Schritt sollen die drei Richtlinien wieder in einer überarbeiteten Wertermittlungsrichtlinie zusammengeführt werden. Bis dahin bleiben für Bereiche, die von den neuen Richtlinien nicht erfasst werden, die WertR 2006 sinngemäß anwendbar.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 745
JAAAF-68607