RL 2009/22/EG Artikel 7

Artikel 7 Weitergehende Handlungsbefugnisse

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen sowie sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen.

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JAAAF-68484