Artikel 1 Anwendungsbereich [1]
(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Unterlassungsklagen im Sinne des Artikels 2 zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die unter die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, um so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.
(2) Ein Verstoß im Sinne dieser Richtlinie ist jede Handlung, die den in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form zuwiderläuft und die in Absatz 1 genannten Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAF-68484
1Anm. d. Red.: Art. 1 i. d. F. der VO v. 21. 5. 2013 (ABl EU Nr. L 165 S. 1) mit Wirkung v. 8. 7. 2013.