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RL 2011/83/EU Artikel 4

Kapitel 1: Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 4 Grad der Harmonisierung

Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

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WAAAF-68270

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