RL 2011/83/EU Artikel 16c

Kapitel 3a: Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge [1]

Artikel 16c Zahlung für die vor Widerruf des Vertrags erbrachte Dienstleistung [2]

(1) Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Artikel 16b aus, so darf von ihm lediglich die Zahlung für die vom Unternehmer nach dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachten Dienstleistungen verlangt werden. Der Verbraucher bezahlt diese Dienstleistungen unverzüglich. Der zu zahlende Betrag darf

  1. einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen am Gesamtumfang der im Fernabsatzvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht;

  2. in keinem Fall so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden könnte.

(2) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Verbraucher keinen Betrag schulden, wenn sie einen Versicherungsvertrag widerrufen.

(3) Der Unternehmer darf vom Verbraucher nur dann eine Zahlung nach Absatz 1 dieses Artikels verlangen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe p ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Der Unternehmer kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist nach Artikel 16b Absatz 1 ohne vorheriges Verlangen des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat.

(4) Der Unternehmer erstattet dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Unternehmer die Mitteilung über den Widerruf erhält, jeden Betrag, den der Unternehmer vom Verbraucher nach dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, mit Ausnahme des in Absatz 1 genannten Betrags.

(5) Der Verbraucher erstattet dem Unternehmer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag widerruft, jeden Betrag, den er vom Unternehmer erhalten hat

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WAAAF-68270

1Anm. d. Red.: Kapitel 3a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2673, ) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Art. 16c eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2023/2673, ) mit Wirkung v. .