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Steuerliche Immobilienbewertung: Blickpunkt Ertragswertrichtlinie
Konkretisierung der ImmoWertV und Anknüpfungspunkte für den steuerlichen Verkehrswertnachweis
[i]Grundlagen „Neue Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage ab dem 1. 1. 2009“ NWB VAAAE-54625 Die steuerlichen Verfahren zur Bewertung von Immobilien für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer streben eine zumindest verkehrswertnahe Bewertung (Annäherungswerte an den gemeinen Wert) an. Da es sich bei diesen Verfahren, insbesondere zur Bewertung bebauter Grundstücke im Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren sowie im Sachwertverfahren im Ergebnis um Massenbewertungsverfahren handelt, greift der Gesetzgeber zulässigerweise aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf Pauschalierungen und Typisierungen zurück, die allerdings in Einzelfällen zu Überbewertungen und Übermaßbesteuerung bei den Folgesteuern führen können. Diesem Umstand Rechnung tragend, hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen durch Verortung einer sog. Öffnungsklausel (§ 198 BewG) die Möglichkeit eingeräumt, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen (insbesondere mittels Sachverständigengutachten); s. [i]Eisele/Schmitt, NWB 28/2010 S. 2232hierzu bereits ausführlich Eisele/Schmitt, . Hierfür sind grds. die aufgrund des § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom (BGBl 2010 I S. 639) zu beachten. Der nachfolgende Beitrag nimmt die ...