IWB Nr. 5 vom Seite 1

Post-BEPS: Wie geht es nun weiter?

StB Christian Rohde | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

Das BEPS-Projekt [i]Top-Beitrag: Aktuelle Entwicklungen auf internationaler und nationaler Ebene zur Umsetzung der BEPS-Empfehlungenist mit der Vorlage der Abschlussberichte im Oktober 2015 noch längst nicht beendet, sondern geht mit der bevorstehenden Gründung des „Inclusive Framework“ in die nächste Phase. Da die BEPS-Empfehlungen rechtliche Wirksamkeit erst nach ihrer Umsetzung in nationales Recht erhalten, wird die nun beginnende Implementierungsphase weiterhin im steuerpolitischen Fokus stehen. Die G20 wird die weitere Entwicklung eng begleiten; parallel dazu wird auf EU-Ebene eine koordinierte Umsetzung der BEPS-Empfehlungen diskutiert. In unserem Top-Beitrag gibt Fehling ab einen Überblick über die verschiedenen internationalen Handlungsstränge und spricht Fragen zur Umsetzung der BEPS-Empfehlungen in Deutschland an.

[i]Rechtsprechungsreport zum Einfluss des Unionsrechts auf das nationale SteuerrechtImmer wieder haben der EuGH und nationale Gerichte zur Vereinbarkeit von nationalen Steuernormen mit dem Unionsrecht Stellung genommen. Nach wie vor übt das Unionsrecht einen Harmonisierungsdruck auf die nationalen Steuerrechtsordnungen aus. Rechtfertigungsgründe für eine Beeinträchtigung der Grundfreiheiten des Binnenmarkts der EU sind regelmäßig restriktiv auszulegen. Der Beitrag von Micker/Thomas ab beleuchtet die bedeutendsten EuGH-Urteile der letzten Jahre und beschreibt die Konsequenzen bzw. den bestehenden Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Interessant wird u. a. die weitere Entwicklung hinsichtlich der deutschen Entstrickungsregelungen sein. Der EuGH hat insoweit die eindeutige Vorgabe gemacht, dass eine Sofortversteuerung stiller Reserven nicht mit der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Über den Beitrag hinaus steht Ihnen in der NWB Datenbank unter der NWB DokID NWB BAAAF-68063 eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die einen schnellen Überblick über die dargestellten EuGH-Entscheidungen, die zu jeder Rechtssache betroffene Grundfreiheit, die deutsche Steuernorm und eine etwaige Abhilfe des Gesetzgebers ermöglicht.

[i]Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz unionsrechtswidrig?Die Hinzurechnungsbesteuerung entspricht nach Ansicht von Ruh/Ottstadt nicht mehr den heutigen Praxisanforderungen und erfasst aufgrund der Niedrigbesteuerungsgrenze i. H. von 25 % mittlerweile auch Staaten wie die Niederlande oder Großbritannien. Zwar kann in EU-Fällen eine Hinzurechnungsbesteuerung im Regelfall durch den Motivtestnachweis des § 8 Abs. 2 AStG vermieden werden. Gegenüber Drittstaaten ist dieser Test jedoch nicht anwendbar, so dass eine Vielzahl von rein wirtschaftlich begründeten Tätigkeiten ohne Gewinnverlagerungsabsicht von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wird. Das FG Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom nun erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz angemeldet. Ruh/Ottstadt stellen den Beschluss und die praktischen Konsequenzen ab dar.

Beste Grüße

Christian Rohde

Fundstelle(n):
IWB 5 / 2016 Seite 1
CAAAF-68174