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NWB EV 3/2016 S. 85

Berufsrecht – Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters (BVerfG)

Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist mit dem Grundgesetz vereinbar, so das BVerfG in seiner Pressemitteilung vom zum Beschluss vom - 1 BvR 3102/13.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist eine Rechtsanwalts-GmbH und ist ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig. Sie beantragte erfolglos, in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter bei einem Amtsgericht aufgenommen zu werden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich unmittelbar gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts, des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie mittelbar gegen § 56 Abs. 1 Satz InsO.

Hierzu führten die Richter des BVerfG u. a. weiter aus:

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