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Einkommensteuer – Zur Übergangsregelung bei der Abgeltungsteuer (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch dann Anwendung findet, wenn nach dem getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem zugeflossen sind. Des Weiteren hat der BFH nochmals klargestellt, dass er das generelle Werbungskostenabzugsverbot für verfassungsgemäß hält.
Hintergrund: Gem. § 20 Abs. 9 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein Betrag von 801 € abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Hinsichtlich der erstmaligen Anwendung des neuen § 20 Abs. 9 EStG bestimmt die durch das JStG 2009 in das Einkommensteuergesetz aufgenommene Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG a. F.: „§ 20 Abs. 3 bis 9 ist erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden....