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Gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrags
Nichtanwendungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. 12. 2015 - G 1425
Die [i]Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 14. 12. 2015 - G 1425 NWB MAAAF-18875 gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrags i. S. des § 10 Abs. 1 AStG ist eines der zentralen Probleme der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7–14 AStG. Nach der Entscheidung des ) zur Kürzung des Hinzurechnungsbetrags aus dem Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG war eine Reaktion der Finanzverwaltung bereits im Schrifttum antizipiert worden. Mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom ist dies nun geschehen. Der Nichtanwendungserlass zeigt, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung der Hinzurechnungsbetrag bereits bei derzeitiger Rechtslage gewerbesteuerlich zu erfassen ist.
I. Die Entscheidung des BFH
[i]„Paradefall“ zur Gewerbesteuer auf den HinzurechnungsbetragDer BFH hatte mit seiner Entscheidung einen bereits seit Langem im Schrifttum diskutierten „Paradefall“ der Problematik der Gewerbesteuer auf den Hinzurechnungsbetrag nach dem AStG zu entscheiden.
Eine inländische GmbH hielt im Streitjahr 2009 alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft (Ltd.) in Singapur. Diese erzielte in Form von Zinsen und Währungsdifferenzen klassische „passive“ Einkünfte i. S. des § 8 Abs. 1 AStG. Gemeinsam mit der unstreitig vorlieg...