„Zu günstigen Konditionen – ohne draufzuzahlen“
Eigentum verpflichtet – auch beim Behördenleasing
Der Dienstwagen hat schon manchen Bürgermeister in die Schlagzeilen gebracht. Sei es die Wahl eines als repräsentativ geltenden Modells oder eine vermeintlich unberechtigte Nutzung zu privaten Zwecken — einige berufliche Laufbahnen haben aufgrund einer Dienstwagen-Affäre bereits ein schnelles Ende gefunden. Aus wirtschaftlichen Gründen hat in den letzten Jahren das sog. Fahrzeug-Leasing Einzug in die Rathäuser gehalten, bieten doch viele Fahrzeughersteller aufgrund des damit verbundenen Werbeeffekts den Behörden großzügige Leasingkonditionen an. In einem Sonderfall des Behördenleasings hatte der BFH klargestellt, dass sich der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrzeugs dann nicht nach den üblichen – und günstigeren – Bewertungsvorschriften der 1 %-Regelung bzw. Fahrtenbuchmethode bemisst, wenn das Leasingfahrzeug nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.
Die entscheidende Frage ist somit, ob der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des von der Gemeinde geleasten Fahrzeugs geworden ist. Auch wenn das Urteil einen Sonderfall betrifft, bei dem eine Bürgermeisterin sowohl die Kosten als auch alle Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers übernommen hatte, besteht nun in der Praxis Unsicherheit darüber, ob bzw. inwiefern die Entscheidung auf andere Fälle übertragen werden kann. Die Folgen der Rechtsprechung zum Behördenleasing für das Firmenwagen-Leasing analysiert Wünnemann auf der .
Ebenfalls in die Schlagzeilen geraten sind in den letzten Jahren Diskussionen um die Zukunft der Pflege. Aufgrund des demographischen Wandels sieht sich die Politik bei der Bekämpfung des Pflegenotstands vor große Herausforderungen gestellt. Als Lösungen zur Beseitigung des Fachkräftemangels werden in der Öffentlichkeit einige – zum Teil recht kuriose – Vorschläge diskutiert, wie beispielsweise der Einsatz von humanoiden Pflegerobotern oder die Errichtung sog. „Alzheimer Super Resorts“ in Thailand. Auch der BFH hat sich zuletzt mit der Pflege beschäftigt – konkret mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Pflegeleistungen nach EU-Recht umsatzsteuerfrei sind. Hierzu verweist er auf die weitergehenden Steuerbefreiungstatbestände des Unionsrechts, die das nationale Recht nur ungenügend umgesetzt habe. In seiner Urteilsbegründung weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass er bei seiner Entscheidung den „gerichtsbekannten Pflegenotstand und das sich hieraus ergebende hohe Gemeinwohlinteresse, das an der Erbringung steuerfreier Pflegeleistungen besteht“, berücksichtigt habe. Die Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungs- und Pflegeleistungen stellen Pfefferle/Renz auf der dar.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 529
NWB OAAAF-66832