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Nießbrauch und Wohnungsrecht in der Immobilienwirtschaft
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAF-66361 Nießbrauch und Wohnungsrecht nur als „altertümliche, immobilienrechtliche Sicherung für den Lebensabend“? Diese Auffassung trifft nicht zu. Beide immobilienrechtlichen Instrumente können jeweils für sich alleine effizient eingesetzt werden.
Ausführlicher Beitrag s. .
Der Nießbrauch
Neben der Tatsache, dass mit dem Nießbrauch Einnahmen aus einer Immobilie an eine Person (die vorwiegend nicht der Eigentümer ist) gesteuert werden können, ist die Nießbrauchvereinbarung konditionierbar. Es können unterschiedlichste Gestaltungen umgesetzt werden. Denkbar ist z. B. eine Vereinbarung, wonach bei Durchführung von nachweislichen Modernisierungen (§ 559 BGB) der Nießbrauchberechtigte die Hälfte der Investitionskosten tragen muss. Erfolgt dies nicht, können im Vorfeld vereinbarte Sanktionen – bis hin zum Wegfall des Nießbrauchrechts – in Kraft treten.
Im Rahmen des Nießbrauchrechts sind grds. zwei Formen des Nießbrauchs zu unterscheiden:
der Zuwendungsnießbrauch und
der Vorbehaltsnießbrauch.
[i]Nießbrauchnehmer erhält Einnahmen, Übertragender bleibt EigentümerBei dem Zuwendungsnießbrauch wird durch den Eigentümer an seiner Immobilie ein Nießbrauch zugunsten des Nießbrauchnehmers bestellt. Ist die Ausgangssituation ein vermi...