AsylG § 51

Abschnitt 5: Unterbringung und Verteilung [1]

§ 51 Länderübergreifende Verteilung [2]

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) 1Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. 2Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

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VAAAF-66526

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474) mit Wirkung v. 1. 12. 2013.

2Anm. d. Red.: § 51 i. d. F. des Gesetzes v. 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474) mit Wirkung v. 1. 12. 2013.