AsylG § 87a

Abschnitt 11: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 87a Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen

(1) 1Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 26a und 34a auch für Ausländer, die vor dem einen Asylantrag gestellt haben. 2Auf Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(2) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:

  1. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 findet Anwendung, wenn der Ausländer insoweit ergänzend schriftlich belehrt worden ist.

  2. § 33 Abs. 2 gilt nur für Ausländer, die nach dem in ihren Herkunftsstaat ausreisen.

  3. Für Folgeanträge, die vor dem gestellt worden sind, gelten die Vorschriften der §§ 71 und 87 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

(3) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:

  1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach dem bis zum geltenden Recht, wenn der Verwaltungsakt vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist.

  2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach dem bis zum geltenden Recht, wenn die Entscheidung vor diesem Zeitpunkt verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

  3. § 76 Abs. 4 findet auf Verfahren, die vor dem anhängig geworden sind, keine Anwendung.

  4. Die Wirksamkeit einer vor dem bereits erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter bleibt von § 76 Abs. 5 unberührt.

  5. § 83 Abs. 1 ist bis zum nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAF-66526

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3474) mit Wirkung v. 1. 12. 2013.