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BBK Nr. 4 vom

Bilanzielle Erfassung eines Disagios bei einem Annuitätendarlehen

Karin Goy

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Handelsrechtliche Anforderungen

[i]Ronig, Abgeld, Aufgeld, infoCenter NWB VAAAA-88421Ein Disagio nach § 250 Abs. 3 HGB ist ein Unterschiedsbetrag, der aus einem niedrigen Ausgabebetrag und einem höheren Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit resultiert. Ein Unterschiedsbetrag kann entweder aus einem Auszahlungsdisagio (Abgeld, Damnum) entstehen oder aus zusätzlichen Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren. Als Verbindlichkeiten, bei denen ein Disagio auftreten kann, kommen u. a. in Betracht

  • Darlehen (Fälligkeitsdarlehen, Tilgungsdarlehen, Annuitätendarlehen),

  • Anleihen,

  • Wechselverbindlichkeiten.

Der [i]Handelsrecht: Aktivierungswahlrecht Schuldner hat in der Handelsbilanz die Möglichkeit, das Disagio entweder sofort als Aufwand zu erfassen oder als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) einzustellen (§ 250 Abs. 3 HGB).

[i]Bildung eines aktiven RAPMacht der Schuldner von dem Wahlrecht nach § 250 Abs. 3 HGB Gebrauch und stellt den Unterschiedsbetrag als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ein, so ist dieser über die Laufzeit planmäßig abzuschreiben. Kapitalgesellschaften (& Co.) ab Mittelformat müssen ein aktiviertes Disagio in der Bilanz gesondert ausweisen oder im Anhang angeben.

[i]AbschreibungZwar ist im Handelsrecht eine Abschreibungsmethode nicht vorgegeben,...

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