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Bilanzielle Erfassung eines Disagios bei einem Annuitätendarlehen
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I. Handelsrechtliche Anforderungen
[i]Ronig, Abgeld, Aufgeld, infoCenter NWB VAAAA-88421Ein Disagio nach § 250 Abs. 3 HGB ist ein Unterschiedsbetrag, der aus einem niedrigen Ausgabebetrag und einem höheren Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit resultiert. Ein Unterschiedsbetrag kann entweder aus einem Auszahlungsdisagio (Abgeld, Damnum) entstehen oder aus zusätzlichen Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren. Als Verbindlichkeiten, bei denen ein Disagio auftreten kann, kommen u. a. in Betracht
Darlehen (Fälligkeitsdarlehen, Tilgungsdarlehen, Annuitätendarlehen),
Anleihen,
Wechselverbindlichkeiten.
Der [i]Handelsrecht: Aktivierungswahlrecht Schuldner hat in der Handelsbilanz die Möglichkeit, das Disagio entweder sofort als Aufwand zu erfassen oder als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) einzustellen (§ 250 Abs. 3 HGB).
[i]Bildung eines aktiven RAPMacht der Schuldner von dem Wahlrecht nach § 250 Abs. 3 HGB Gebrauch und stellt den Unterschiedsbetrag als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ein, so ist dieser über die Laufzeit planmäßig abzuschreiben. Kapitalgesellschaften (& Co.) ab Mittelformat müssen ein aktiviertes Disagio in der Bilanz gesondert ausweisen oder im Anhang angeben.
[i]AbschreibungZwar ist im Handelsrecht eine Abschreibungsmethode nicht vorgegeben,...