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Einkommensteuer | Zur Übergangsregelung bei der Abgeltungsteuer
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn nach dem getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem zugeflossen sind (Anschluss an S. 467 [i]Weiss, NWB 5/2016 S. 334VIII R 34/13, BStBl 2015 II S. 387). (2) Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß (Anschluss an , BStBl 2014 II S. 975; vom - VIII R 13/13, BStBl 2015 II S. 393).
Der Gesetzeswortlaut hätte ebenso die durchaus sinnvolle Gesetzesauslegung gerechtfertigt, dass im Zusammenhang mit vor 2009 angefallenen und besteuerten Kapitaleinkünften stehende Werbungskosten noch abzugsfähig sind, wenn sie nach 2008 angefallen sind.