Zu § 3 VStG
93. Einrichtungen des Kultur-, Gesundheits-, Wohlfahrtswesens usw.
(1) Für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genügt sowohl eine nur mittelbare Beteiligung als auch die gleichzeitige Beteiligung mehrerer der dort genannten Körperschaften und deren Einrichtungen. [1]
(2) 1Grundsätzlich gelten die Vorschriften der §§ 51 ff. AO auch für Gewerbebetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genannten Einrichtungen bleiben infolgedessen schon insoweit steuerfrei, als sie nach den §§ 65 ff. AO als Zweckbetrieb anzusehen sein würden. 3Die Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG geht jedoch darüber hinaus; denn es kommt auf die Voraussetzungen und Einschränkungen der §§ 51 ff. AO nicht an. 4Infolgedessen sind Gewerbebetriebe der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genannten Körperschaften oder selbständige Unternehmen, an denen ausschließlich diese Körperschaften und Einrichtungen beteiligt sind, in vollem Umfang von der Vermögensteuer befreit, wenn sie die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genannten Voraussetzungen erfüllen. 5Dies ist jedoch in der Regel nicht mehr der Fall, wenn mehr als ein Drittel der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlußzeitpunkt erzielten Umsätze auf einer anderen als den in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genannten Betätigungen oder auf im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang dazu stehenden Betätigungen beruhen. 6In diesem Fall ist nur noch eine Steuerbefreiung im Rahmen des folgenden Absatzes möglich.
(3) 1Aus der Fassung der Vorschrift, wonach die genannten Einrichtungen "ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform" von der Vermögensteuer befreit sein sollten, ergibt sich, daß die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn es sich bei den Einrichtungen nur um den Teil eines Gewerbebetriebs oder Unternehmens handelt. 2Die Steuerfreiheit ist dann allerdings auch nur für den Vermögensteil zu gewähren, der den in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genannten Zwecken unmittelbar dient.
Fundstelle(n):
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MAAAA-59280
1Für Kabelgesellschaften kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, weil regelmäßig auch andere als in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VStG genannte Körperschaften (z. B. Zeitschriftenverlage) beteiligt sind, (NWB EN-Nr. 1869/86).