Zu §§ 1 und 2 VStG
90. Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder
(1) 1Die steuerliche Behandlung der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom (Gesetz vom , BGBl. II S. 959) und nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom (Gesetz vom , BGBl. II S. 1585). 2Die steuerlichen Vorschriften der beiden Abkommen sind nicht nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten anzuwenden. 3Wegen der Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird, vgl. Verordnung vom (BGBl. 1981 II S. 1002, BStBl. 1982 I S. 626).
(2) Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gilt folgendes:
Nach Artikel 23 WÜD sind der Entsendestaat und der Missionschef hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Räumlichkeiten der Mission von der Vermögensteuer befreit. Von ihnen gemieteter oder gepachteter Grundbesitz ist nicht befreit (Artikel 23 Abs. 2 WÜD).
Nach Artikel 34 WÜD sind Diplomaten grundsätzlich von der Vermögensteuer befreit. Vermögensteuerpflichtig sind sie jedoch mit
inländischem Grundbesitz, es sei denn, daß sie diesen im Auftrag des Entsendestaats für Zwecke der Mission in Besitz haben,
inländischem Betriebsvermögen,
Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 4 und 8 BewG,
Nutzungsrechten an diesen Vermögensgegenständen.
Einem Diplomaten, der deutscher Staatsangehöriger oder in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig ist, steht die Befreiung von Vermögensteuer nicht zu (Artikel 38 Abs. 1 WÜD).
Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, die in Nummer 2 bezeichneten Vorrechte (Artikel 37 Abs. 1 WÜD). Familienmitglieder sind
der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, die im Haushalt des Diplomaten leben. Eine vorübergehende Abwesenheit, z. B. zum auswärtigen Studium, ist hierbei ohne Bedeutung;
die volljährigen unverheirateten Kinder sowie die Eltern und Schwiegereltern — unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit —, die mit im Haushalt des Diplomaten leben und von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Dies ist nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufgrund einer über das Einkommen und das Vermögen abzugebenden Erklärung zu beurteilen.
Für andere Personen kommt eine Anwendung des Artikels 37 WÜD grundsätzlich nicht in Betracht. In besonderen Fällen prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ob die besonderen Umstände des Falles eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Auch Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer diplomatischen Mission, z. B. Kanzleibeamte, Chiffreure, Übersetzer, Stenotypistinnen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen, wenn sie weder deutsche Staatsangehörige noch im Inland ständig ansässig sind, die in Nummer 2 bezeichneten Vorrechte (Artikel 37 Abs. 2 WÜD). Dies gilt nicht im Verhältnis zu Venezuela (vgl. Vorbehalt Venezuelas bei der Unterzeichnung des Abkommens). Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, z. B. Kraftfahrer, Pförtner, Boten, Gärtner, Köche, Nachtwächter, und privaten Hausangestellten von Mitgliedern der Mission stehen vermögensteuerliche Vorrechte nicht zu.
(3) Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen gilt folgendes:
Nach Artikel 32 und 60 WÜK sind Räumlichkeiten einer konsularischen Vertretung und die Residenz der eine konsularische Vertretung leitenden Berufskonsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaates oder einer für diesen handelnden Person stehen, von der Vermögensteuer befreit. Das gilt für die konsularischen Räumlichkeiten einer von einem Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung nur dann, wenn sie im Eigentum des Entsendestaats stehen (Artikel 60 Abs. 1 WÜK).
Für Grundbesitz, der an den Entsendestaat oder an eine für diesen handelnde Person für konsularische Zwecke vermietet oder verpachtet ist, gilt die Befreiung von der Vermögensteuer nicht (Artikel 32 Abs. 2 und Artikel 60 Abs. 2 WÜK).
Nach Artikel 49 Abs. 1 WÜK sind Berufskonsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder von der Vermögensteuer befreit. Vermögensteuerpflichtig sind sie jedoch mit
inländischem Grundbesitz, es sei denn, daß sie diesen im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der konsularischen Vertretung in Besitz haben,
inländischem Betriebsvermögen,
Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 4 und 8 BewG,
Nutzungsrechten an diesen Vermögensgegenständen.
Die nach Nummer 2 vorgesehene Befreiung von der Vermögensteuer steht folgenden Personen nicht zu:
Wahlkonsularbeamten (Artikel 1 Abs. 2, Artikel 58 Abs. 1 und 3 WÜK) und ihren Familienmitgliedern,
Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals, die im Inland eine private Erwerbstätigkeit ausüben, und deren Familienmitgliedern (Artikel 57 Abs. 2 Buchstaben a und b WÜK), außerdem den Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals und den privaten Hausangestellten von Mitgliedern der konsularischen Vertretung,
Familienangehörigen eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die im Inland eine private Erwerbstätigkeit ausüben (Artikel 57 Abs. 2 Buchstabe c WÜK).
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MAAAA-59280