Zu § 118 BewG [1]
81 a. Sonstige Abzüge
(1) 1Schulden und sonstige Abzüge im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben, die nach § 95 Abs. 1 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören, sind auch nicht bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abzuziehen. 2Hierzu gehören z. B. bei Betriebsgrundstücken Überlasten aus der Denkmalpflege.
(2) Wegen des Abzugs von Schulden eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft vgl. Abschnitt 30 Abs. 3a Satz 4. [2]
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MAAAA-59280
1§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist auch auf Schulden
anzuwenden, die zwar mit einem Gewerbebetrieb im Zusammenhang stehen und auch
in der Steuerbilanz enthalten sind, die aber nach § 103 Abs. 1 BewG nicht
abgezogen werden können. Gedacht ist hier insbes. an bilanzierte Schulden
im Zusammenhang mit Grundstücken, die keine Betriebsgrundstücke sind,
oder an nicht in der Steuerbilanz enthaltene (private
Grundstücks-)Schulden im Zusammenhnag mit im EW BV erfaßten
Betriebsgrundstücken.
Nicht abgezogen werden können
dagegen Schulden, die aus ertragsteuerlichen Gründen nicht bilanziert
werden können, z. B. die Überlast aus der Denkmalspflege oder die
Betriebslast bei Verkehrsbetrieben, vgl. Abschn. 81a.
Schulden
eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft, die bei der
Feststellung des EW BV der Personengesellschaft nach § 97 Abs. 1 Nr. 5
BewG nicht berücksichtigt werden, können auch nicht bei der
Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen
werden.
2Z. B. auch die Betriebslast bei Verkehrsbetrieben oder die gekündigten Geschäftsguthaben von Genossenschaften.