VStR 81. (Zu § 118 BewG)

Zu § 118 BewG [1]

81. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

(1) Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die dem Steuerpflichtigen obliegen, sind mit dem Kapitalwert nach §§ 13 ff. BewG abzuziehen (vgl. Abschnitte 20 und 21).

(2) 1Entsprechend der Regelung des § 111 Nr. 7 Buchstabe a BewG, nach der gesetzliche Unterhaltsansprüche im Falle der Zusammenveranlagung des Berechtigten und des Verpflichteten beim Berechtigten nicht zum sonstigen Vermögen gehören, ist die ihr entsprechende Unterhaltsverpflichtung nicht als Last abzugsfähig. 2Werden der Berechtigte und der Verpflichtete nicht zusammen veranlagt, ist die einzelne Unterhaltsverpflichtung höchstens bis zu einem Kapitalwert von 20 000 DM, bei einer gemeinsamen Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten höchstens bis zu einem Kapitalwert von 40 000 DM abzugsfähig. 3Der darüber hinausgehende Teil des Kapitalwerts kann dagegen nicht abgezogen werden. 4Für die Abgrenzung der Schulden und Lasten, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, sind die Anweisungen in R 123 EStR sinngemäß anzuwenden.

(3) 1Unterhaltsleistungen, die freiwillig gewährt werden und nicht auf einer einklagbaren Verpflichtung beruhen, sind in der Regel nur dann abzugsfähig, wenn der Empfänger, obwohl kein einklagbarer Anspruch besteht, mit Sicherheit auf die Fortdauer der Leistung rechnen kann (,BStBl 1961 III S. 18). 2Eine aufschiebend bedingte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem nachfolgenden Berechtigten ist bewertungsrechtlich nicht als Schuld abzugsfähig (,BStBl II S. 406).

(4) Die Rentenverpflichtung gegenüber der Witwe des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist mit ihrem Kapitalwert bei den Gesellschaftern anteilig zu berücksichtigen (,BStBl 1985 II S. 239).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist auch auf Schulden anzuwenden, die zwar mit einem Gewerbebetrieb im Zusammenhang stehen und auch in der Steuerbilanz enthalten sind, die aber nach § 103 Abs. 1 BewG nicht abgezogen werden können. Gedacht ist hier insbes. an bilanzierte Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken, die keine Betriebsgrundstücke sind, oder an nicht in der Steuerbilanz enthaltene (private Grundstücks-)Schulden im Zusammenhnag mit im EW BV erfaßten Betriebsgrundstücken.
Nicht abgezogen werden können dagegen Schulden, die aus ertragsteuerlichen Gründen nicht bilanziert werden können, z. B. die Überlast aus der Denkmalspflege oder die Betriebslast bei Verkehrsbetrieben, vgl. Abschn. 81a.
Schulden eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft, die bei der Feststellung des EW BV der Personengesellschaft nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG nicht berücksichtigt werden, können auch nicht bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden.