Zu § 114 BewG
75. Wirtschaftsgüter, die mit dem Einheitswert anzusetzen sind
1Zu den Wirtschaftsgütern, die nach § 114 Abs. 3 BewG mit dem für sie festgestellten Einheitswert anzusetzen sind, gehören der inländische Grundbesitz und das inländische Betriebsvermögen (§ 19 BewG). 2Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind die maßgebenden Einheitswerte ohne Zuschlag anzusetzen. 3Grundstücke (§ 70 BewG), die nicht im Beitrittsgebiet belegen sind, werden mit 140 v. H. der maßgebenden Einheitswerte angesetzt (§ 121a BewG). 4Grundstücke im Zustand der Bebauung werden ebenfalls mit 140 v. H. der besonderen Einheitswerte (§ 91 Abs. 2 BewG) angesetzt.
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MAAAA-59280