Zu § 111 BewG
71. Fällige Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen (§ 111 Nr. 3 BewG)
(1) 1Fällige Ansprüche auf Renten aus einer privaten Rentenversicherung gehören unter den Voraussetzungen des § 111 Nr. 3 BewG nicht zum sonstigen Vermögen. 2Eine Rentenversicherung im Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn eine Kapitalversicherung erst beim Versicherungsfall in eine Rentenversicherung umgewandelt worden ist. 3Hinterbliebenenansprüche aus einer durch Satzung geregelten berufsständischen Zwangsversicherung sind dann nach § 111 Nr. 3 BewG befreit, wenn es sich um eine Rentenversicherung handelt und wenn am jeweiligen Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer keine anderen als die in § 111 Nr. 3 Satz 2 BewG genannten Personen aus der Versicherung anspruchsberechtigt sind (,BStBl II S. 625).
(2) 1Sind die in § 111 Nr. 3 BewG genannten Einschränkungen im Versicherungsvertrag enthalten, bleiben nach dem Tode des Berechtigten die aus der Versicherung seinem Ehegatten und seinen Kindern zustehenden Rentenansprüche auch dann außer Ansatz, wenn bei diesen Personen die Voraussetzungen des § 111 Nr. 3 BewG nicht erfüllt sind. 2Das gleiche gilt auch, wenn beim Tode des Berechtigten eine Lebens- oder Kapitalversicherung fällig geworden ist und die fällige Versicherungssumme als Einmalbetrag zu einer sofort beginnenden Rentenversicherung für eine dieser Personen verwendet wird. 3Diese Voraussetzung ist noch als erfüllt anzusehen, wenn die Rentenversicherung innerhalb eines halben Jahres nach dem Tode des Berechtigten zustande kommt und die Versicherungssumme zuvor noch nicht unmittelbar an die Begünstigten ausgezahlt worden ist. 4Mehrere Lebens- und Kapitalversicherungen können dabei zusammengefaßt werden. 5Die Ansprüche aus der Rentenversicherung gehören jedoch zum sonstigen Vermögen, wenn eine höhere Rentenversicherung abgeschlossen wird, als mit den Versicherungsleistungen möglich ist, die erst durch den Tod des Berechtigten fällig wurden.
(3) Bei fälligen Ansprüchen aus Rentenversicherungen wegen Berufsunfähigkeit kommt eine Steuerbefreiung nach § 111 Nr. 3 BewG nur in Betracht, wenn die Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe gezahlt wird.
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