Zu § 110 BewG
65. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen
(1) 1Zum sonstigen Vermögen gehören noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen oder Rentenversicherungen. 2Wegen der Bewertung vgl. Abschnitt 19.
(2) 1Nicht zum sonstigen Vermögen gehören Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind, sowie Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist. 2Die Voraussetzungen einer Befreiung sind im Fall der Berufsunfähigkeit als erfüllt anzusehen, wenn dem Berechtigten bei mindestens 50 v. H. Berufsunfähigkeit die vollen Leistungen (Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente) erbracht und bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit als 50 v. H. keine Leistungen gewährt werden.
(3) 1Nicht zum sonstigen Vermögen gehört auch eine Rentenversicherung, die in eine Kapitalversicherung umgewandelt werden kann, bei der an Stelle der Rente die Auszahlung einer Kapitalabfindung beantragt werden kann oder für die unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämienrückgewähr vorgesehen ist. 2Steuerpflichtig dagegen sind Ansprüche aus einer kombinierten Lebens- und Rentenversicherung, z. B. eine Lebensversicherung mit Rente im Invaliditätsfall. 3Berechtigter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b BewG ist in der Regel der Versicherungsnehmer; es kann aber auch eine andere Person sein. 4Das Alter von 60 Jahren ist das früheste Alter, auf das der Versicherungsfall abgestellt sein darf.
(4) 1Dem Grunde nach steuerpflichtige, noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert 10 000 DM übersteigt. 2Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt, ist der Freibetrag von 10 000 DM entsprechend zu vervielfachen.
(5) 1Die Vergünstigungen in § 110 Abs. 1 Nr. 6 BewG gelten auch für Versicherungen bei Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und deshalb das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen. 2Für Versicherungen bei Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gelten die Vergünstigungen nur dann, wenn dem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für fondsgebundene Lebensversicherungen.
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