VStR 62 a. (Zu § 110 BewG)

Zu § 110 BewG

62 a. Beteiligungswerte

(1) 1Nach § 10 Nr. 1 Satz 2 VStG unterliegen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG (Beteiligungswerte) weiterhin dem Steuersatz von 0,5 v. H. 2Zu den Beteiligungswerten gehören insbesondere

  1. Aktien, Kuxe und GmbH-Anteile,

  2. Geschäftsguthaben bei Genossenschaften,

  3. Anteilsscheine an Investmentfonds sowie Anteile an sogenannten offenen Immobilienfonds. [1] Bei Anteilen an sogenannten geschlossenen Immobilienfonds, für die ein Einheitswert des Betriebsvermögens nicht festgestellt wird, sind nur die zum Fondsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG begünstigt,

  4. Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

(2) 1Nicht zu den Beteiligungswerten gehören Genußrechte, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 fallen; sie sind regelmäßig als Kapitalforderungen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG anzusetzen. 2Die Einlage eines typischen stillen Gesellschafters ist ebenfalls eine Kapitalforderung; vgl. Abschnitt 61 Abs. 1 Satz 1.

(3) 1Die Einlage auf eine noch nicht durchgeführte Kapitalerhöhung (,BStBl 1982 II S. 13) sowie Bezugsrechte gehören ebenfalls nicht zu den Beteiligungswerten; sie sind als übriges sonstiges Vermögen zu erfassen, das nicht unter § 110 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewG fällt. 2Das gilt auch für selbständig gehandelte Optionsrechte und für Mitgliedschaftsrechte bei wirtschaftlichen Vereinen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Gilt dem Wortlaut nach auch für Anteilsscheine an Renten- oder Geldmarktfonds. Das Ergebnis - die Förderung derartiger Anlageformen - war jedoch nicht beabsichtigt. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob hierzu weitere Weisungen ergehen werden.