VStR 62. (Zu § 110 BewG)

Zu § 110 BewG

62. Sachleistungsansprüche

1Sachleistungsansprüche gehören, ohne in § 110 Abs. 1 BewG aufgeführt zu sein, zum sonstigen Vermögen. 2Sie sind mit dem gemeinen Wert des Gegenstands zu bewerten, auf dessen Leistung sie gerichtet sind. 3Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Übertragung von Grundbesitz. 4Eine Bewertung mit dem Einheitswert kommt nach den BFH-Urteilen vom (BStBl II S. 620) und vom (BStBl II S. 749) nur bei den Wirtschaftsgütern in Betracht, für die das Gesetz diese Bewertung vorschreibt. 5Der Sachleistungsanspruch ist wie die Verpflichtung zur Gegenleistung gesondert anzusetzen und zu bewerten, auch wenn noch keine der Vertragsparteien mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen begonnen hat ( a. a. O.). 6Bei dem zur Sachleistung Verpflichteten ist der Anspruch auf Gegenleistung als Kapitalforderung beim sonstigen Vermögen und die Sachleistungsverpflichtung als Schuld bei der Ermittlung des Gesamtvermögens anzusetzen. 7Sachleistungsanspruch und Sachleistungsverpflichtung sind bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzusetzen.

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