VStR 6. (Zu § 11 BewG)

Zu § 11 BewG

6. Ermittlung des Vermögenswerts

(1) 1Bei der Ermittlung des Vermögenswerts ist vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen, der für den auf den Stichtag (§ 112 BewG) folgenden Feststellungszeitpunkt maßgebend ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). [1] 2Der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens ist insoweit Grundlagenbescheid für die Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften. [2] 3Sind die Anteile auf einen Stichtag im Laufe des Hauptveranlagungszeitraums zu bewerten, ist bei der Ermittlung des Vermögenswerts der für einen vorangegangenen Feststellungszeitpunkt zuletzt festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens maßgebend, wenn für den auf den Stichtag der Anteilsbewertung folgenden Feststellungszeitpunkt keine Fortschreibung des Einheitswerts des Betriebsvermögens in Betracht kommt. [3] 4Ist für ausländische oder steuerbefreite Kapitalgesellschaften kein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen, so ist der Vermögenswert bei der Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften als unselbständige Besteuerungsgrundlage zu ermitteln.

(2) 1Dem Einheitswert des Betriebsvermögens sind die steuerfreien Schachtelbeteiligungen (§ 102 BewG) und die nicht im Einheitswert erfaßten Wirtschaftsgüter des ausländischen Betriebsvermögens hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG). 2Hierzu gehören auch Schachtelbeteiligungen, die nach § 136 Nr. 3 BewG im Einheitswert des Betriebsvermögens nicht enthalten sind. [4] 3Die mit den steuerfreien Schachtelbeteiligungen und den Wirtschaftsgütern des ausländischen Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und sonstigen Abzüge sind abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht berücksichtigt worden sind. 4Ist bei der Einheitsbewertung eines Gewerbebetriebs ein Schuldenüberhang (vgl. Abschnitt 41 Abs. 8 ) berücksichtigt worden, kann bei der Ermittlung des Vermögenswerts die in der Steuerbilanz ausgewiesene Schuld nur mit dem um den Schuldenüberhang gekürzten Betrag abgezogen werden. 5Der Einheitswert des Betriebsvermögens ist um den Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern zu kürzen, soweit sie entgeltlich erworben oder eingelegt worden sind und somit im Einheitswert enthalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 5 BewG). 6Bei den firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern kann es sich z. B. um den Wert einer entgeltlich erworbenen Güterfernverkehrsgenehmigung handeln. [5] 7Schulden, die mit einem entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert oder mit entgeltlich erworbenen firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind bei der Ermittlung des Vermögenswerts nicht hinzuzurechnen.

(3) 1Das nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Vermögen ist mit dem Nennkapital der Gesellschaft zu vergleichen (Abschnitt 5 Abs. 2). 2Der sich ergebende Hundertsatz stellt den Vermögenswert der Kapitalgesellschaft dar; er ist den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen. [6]

Beispiel:

Eine GmbH hat ein Stammkapital von 400 000 DM. Der Einheitswert ihres Betriebsvermögens auf den beträgt 600 000 DM. Dem Einheitswert sind steuerfreie Schachtelbeteiligungen mit einem Betrag von insgesamt 100 000 DM hinzuzurechnen.

Bei der Ermittlung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile ist ein Vermögen von 700 000 DM zugrunde zu legen. Dieses Vermögen ist mit dem Stammkapital der GmbH zu vergleichen. Es ergibt sich ein Vermögenswert von 175 v. H.

Fundstelle(n):
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MAAAA-59280

1Für Anteilsbewertungen auf den der EW BV auf den , für Anteilsbewertungen auf den der EW BV auf den oder der nicht fortgeschriebene EW BV vom .

2Ein EW BV muß damit auch dann festgestellt werden, wenn er nur für die Anteilsbewertung benötigt wird. Wird der EW BV berichtigt, ist die Anteilsbewertung nach § 175 AO ebenfalls zu ändern.

3Bei Anteilswertermittlungen für Zwecke der Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer gilt:  Erwerbe, für die die Steuer in der Ziet vom 1.1. - entstanden ist Nach § 12 ABs. 1 a ErbStG ist das Vermögen mit dem Einheitswert anzusetzen, der für den Feststellungszeitpunkt maßgebend ist, der der Entstehung der Steuer vorangegeangen ist oder mit ihr zusammenfällt, also der EW BV auf den . Erwerbe, für die die Steuer nach dem entstanden ist Nach der Änderung des § 12 Abs. 1a ErbStG durch Art. 18 des StMBG (NWB F. 2, 667) ist das Vermögen mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer anzusetzen.  Für die Ermittlung des Vermögens gelten die allgemeinen Grundsätze (Übernahme der Steuerbilanzwerte auf den Bewertungsstichtag, keine über Abschn. 6 hinausgehenden Zu-/Abrechnungen). Durch die Gesetzesänderung sind jedoch wieder alle Vermögenszu- und -abgänge bis zum maßgebenden Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.

4Die vorzunehmenden Korrekturen sind in § 11 Abs. 2 BewG abschließend aufgeführt. Darüber hinaus kommen keinerlei Korrekturen (Mengen- oder Wertkorrekturen) in Betracht. Maßgebend für die Hinzurechnung der Schachtelbeteiligungen, des Auslandsvermögens bzw. die Abrechnung der Schulden oder des Firmenwerts sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt des maßgebenden EW BV. Nur in diesem EW wegen einer Befreiung nicht enthaltenen Werte sind hinzuzurechnen bzw. nur die enthaltenen Schulden/Firmenwerte sind abzuziehen. Werden die Schachteln bzw. das Auslandsvermögen über eine Personengesellschaft gehalten, sollen ebenfalls Hinzurechnungen vorzunehmen sein.
Bei den hinzuzurechnenden Schachtelbeteiligungen ist der Bescheid über die Anteilsbewertungen dieser Schachteln Grundlagenbescheid für die Anteilsbewertung der Muttergesellschaft.

5Vgl. BStBl II 608. Ein im EW BV enthaltenes Brennrecht ist nicht abzuziehen ( BStBl 75 II 222).

6Ein negativer Vermögenswert ist möglich, er kann durch die Berücksichtigung der Ertragsaussichten ausgeglichen werden.