VStR 59. (Zu § 110 BewG)

Zu § 110 BewG

59. Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche

1Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche sind, soweit sie nicht zum Betriebsvermögen gehören, als sonstiges Vermögen zu erfassen. 2Ein Anspruch auf Erstattung laufend veranlagter Steuern entsteht mit dem Ablauf des für die Festsetzung der Steuer maßgebenden Steuerabschnitts. 3Dies gilt auch bei Steuererstattungsansprüchen infolge Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, wenn der entsprechende Gewinnverteilungsbeschluß vor dem Stichtag gefaßt worden ist. 4Führt eine Außenprüfung nachträglich für einen bestimmten Steuerabschnitt zu einer Steuererstattung, so ist der Erstattungsanspruch ebenfalls schon an allen Stichtagen anzusetzen, die zwischen dem Ablauf dieses Steuerabschnitts und der Auszahlung oder Verrechnung der Steuer liegen. 5Entsprechendes gilt auch in anderen Fällen, in denen es rückwirkend zu einer Steuererstattung kommt. 6In den Fällen des Verlustrücktrags nach § 10d EStG sind Steuererstattungsansprüche an Stichtagen vor dem Veranlagungszeitraum, in dem der rücktragsfähige Verlust entstanden ist, nicht zu berücksichtigen (,BStBl 1982 II S. 54). [1] 7Erstattungsansprüche, die der Vollverzinsung unterliegen (§ 233a AO), sind mit dem Nennwert anzusetzen. 8Erstattungszinsen sind erst anzusetzen, wenn ein Steuerbescheid vorliegt, der zu einer Steuererstattung führt (§ 233a Abs. 4 AO). [2] 9Ansprüche aus nicht laufend veranlagten Steuern, z. B. Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer, sind gegebenenfalls abzuzinsen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Ansprüche auf Erstattung der KiSt (KiSt-Kappung) entstehen bereits mit Ablauf des Jahres, für das ihre Erstattung beantragt wird. Sie sind deshalb auch bereits vor Antragstellung bei der VSt zu erfassen, , rkr. und EFG 91 S. 51, Rev eingelegt, Az. II R 92/90.

2Die Regelung gilt auch schon für Stichtag vor dem .