VStR 58. (Zu § 110 BewG)

Zu § 110 BewG

58. Zero-Bonds

(1) 1Zero-Bonds gehören zu den Kapitalforderungen. 2Börsennotierte Zero-Bonds sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BewG). 3Liegt am Stichtag keine Kursnotierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend.

(2) 1Nichtnotierte Zero-Bonds sind in Anlehnung an die Kursnotierungen von in Ausstattung und Laufzeit vergleichbaren Anleihen zu bewerten. 2Können für nichtnotierte Zero-Bonds keine Vergleichskurse festgestellt werden, berechnet sich ihr Wert aus dem Ausgabebetrag zuzüglich der bis zum Stichtag aufgelaufenen Zinsen (Rückzahlungswert); Abschnitt 60 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Er ist nach folgender Formel zu ermitteln:


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Rückzahlungswert = Ausgabebetrag x ( 1 + 
E
 )n
100

E = Emissionsrendite

n = Laufzeit in Jahren vom Emissionszeitpunkt bis zum Bewertungsstichtag

Beispiel:
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Ausgabebetrag zum
31 524 DM
Emissionsrendite:
8 v. H.
Laufzeit vom Emissionszeitpunkt biszum Bewertungsstichtag in Jahren:
4
Rückzahlungswert
= 31 524 DM x ( 1 +
8
)4
100
= 31 524 DM x 1,3605
42 888 DM

4Beträgt die Emissionsrendite mehr als 9 v. H. und ist die Einlösung des Zero-Bonds am Bewertungsstichtag für mindestens 4 Jahre ausgeschlossen, ist bei der Berechnung des Rückzahlungswerts ein Renditekurs zugrunde zu legen, der sich nach dem im Bewertungszeitpunkt bestehenden Kapitalmarktzinssatz für vergleichbare Anleihen bestimmt.

(3) Börsennotierte und nicht börsennotierte Zero-Bonds, die beim Anleiheschuldner als Schuld bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens abzuziehen sind, sind mit dem Rückzahlungswert (vgl. Absatz 2) zu bewerten.

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